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Neues Mutterschutzgesetz: Alle Informationen und Formulare zum Arbeitsschutz im Internet

- Erschienen am 14.01.2018 - Pressemitteilung 008/2018

Arbeitsministerin Diana Golze: „Rund um die Geburt haben Mütter Anspruch auf einen besonders hohen Schutz am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Es ist wichtig, dass sie ihre Rechte kennen, damit sie diese Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber auch einfordern können. An alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Brandenburg appelliere ich, die Arbeitsschutzbestimmungen im neuen Mutterschutzgesetz zum Wohle der Frauen zu achten und einzuhalten. Sie sind in der Pflicht. Sie müssen den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen so einrichten, dass eine Schwangerschaft nicht zwingend das Aus für die Berufstätigkeit bedeuten muss. Auch beim Kündigungsschutz gibt es Verbesserungen für die Frauen.“

Golze weiter: „Die Reform des 65 Jahre alten Mutterschutzgesetzes war überfällig. Neben einem zeitgemäßen Gesundheitsschutz ist die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit von schwangeren und stillenden Frauen ein zentrales Ziel der Neuregelung, die aber nicht zum Nachteil der Frauen ausgenutzt werden darf. Es darf nicht dazu kommen, dass Frauen mit ihrem Arbeitgeber darüber ‚verhandeln‘ müssen, unter welchen Bedingungen sie weiterbeschäftigt werden. Positiv sind die branchenunabhängigen Regelungen sowie der erweiterte Personenkreis.“

Link zur LAVG-Seite „Infos zum Mutterschutz“:
http://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.544526.de

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2018 sind im neuen Mutterschutzgesetz folgende wesentliche Neuregelungen enthalten:

Erweiterter Personenkreis:

Neben den schwangeren und stillenden Beschäftigten und Heimarbeiterinnen sind nun auch Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, Entwicklungshelferinnen, Freiwilligendienstleistende, Frauen in religiösen Gemeinschaften, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Schülerinnen und Studentinnen, soweit ihnen die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, vom Mutterschutzgesetz erfasst.

Verbot der Nachtarbeit

Grundsätzlich ist eine Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr unzulässig. Eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ist jedoch im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens möglich zu beantragen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, ein ärztliches Attest für die Unbedenklichkeit der Beschäftigung vorliegt, insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist und dem Antrag die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beigefügt ist. Für Schülerinnen und Studentinnen gibt es gesonderte Regelungen.

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Entsprechend der Regelung zum Verbot der Nachtarbeit ist auch eine Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Eine Beschäftigung ist jedoch dann möglich, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, eine gesetzliche (nicht behördliche) Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassen ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Auch hier gibt es für Schülerinnen und Studentinnen gesonderte Regelungen.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für jede Tätigkeit Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese generelle Beurteilung muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weibliche Beschäftigte hat.

Bei Feststellung unverantwortbarer Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau ist eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten: 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, 2. Arbeitsplatzwechsel, 3. (teilweises) Beschäftigungsverbot. Dies dient dem Ziel des neuen Mutterschutzgesetzes, die Frau so lange wie möglich weiter zu beschäftigen.

Ab Mitteilung der Frau, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat er der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Alle Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber umfangreiche Dokumentationspflichten.

Erweiterte Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitteilt, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt (es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft der Frau benachrichtigt). Außerdem hat eine Mitteilung zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin bis 22 Uhr, eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit zu beschäftigen.

Erweiterung des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung sowie Erweiterung des Kündigungsschutzes

Bereits seit dem 30. Mai 2017 haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, einen Anspruch auf Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung von 8 auf 12 Wochen. Außerdem besteht Kündigungsschutz für Frauen bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.

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Ident-Nr
008/2018
Datum
14.01.2018