Hauptmenü

Geflügelpest: Stallpflicht in ausgewiesenen Risikogebieten Brandenburgs

- Erschienen am 11.12.2020 - Presemitteilung 632/2020

Seit Oktober 2020 tritt verstärkt die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest oder Vogelgrippe) bei Wildvögeln in Deutschland auf, vor allem an Nord- und Ostseeküste. Neue Meldungen über infizierte Wildvögel aus Süddeutschland, Sachsen, Berlin und Brandenburg weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet, das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) schätzt das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein. „In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gab es bereits mehrere Geflügelpestfälle beim Hausgeflügel. Leider geben die aktuellen Ereignisse auch für Brandenburg Anlass zu Sorge und erhöhter Wachsamkeit“, so Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer.

Im Land Brandenburg wurden bisher vier Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln festgestellt und vom nationalen Referenzlabor FLI bestätigt, zwei Fälle im Landkreis Prignitz (Mäusebussard, Saatgans), ein Fall im Landkreis Ostprignitz-Ruppin (Kranich) und ein Fall im Landkreis Havelland (Graugans). Hausgeflügelbestände sind bislang nicht betroffen.

Eine Übertragung auf Hausgeflügel gilt es unter allen Umständen zu verhindern, der Kontakt zu Wildvögeln muss unterbunden werden. Unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung des FLI und in Abstimmung mit den Landkreisen ordnen wir deshalb die risikoorientierte Stallpflicht und weitere Schutzmaßnahmen für Hausgeflügel an. Der Erlass gilt für ausgewiesene Risikogebiete wie sogenannte Ramsar-Gebiete, Feuchtgebiete oder Uferflächen, in denen Wildvögel üblicherweise rasten. Klar ist allerdings auch: die Stallpflicht ist kein Allheilmittel, darum bitte ich Tierhalter zusätzlich um verstärkte Vorsicht und Aufmerksamkeit“, so Heyer-Stuffer.

Mit dem Erlass ist in den Landkreisen und kreisfreien Städten unverzüglich in ausgewiesenen Risikogebieten die Aufstallung von Geflügel anzuordnen. Das Aufstallungsgebot soll ab dem 13. Dezember 2020 gelten:

  • in einem Randstreifen von mindestens 1 km um Ramsar-Gebiete (ausgewiesene Feuchtgebiete) und weitere Wildvogeleinstandsgebiete, in denen ein erhöhtes Wildvogelaufkommen festgestellt wird. Diese Gebiete werden durch die Amtstierärzte in Abstimmung mit den unteren Umwelt- bzw. Naturschutzbehörden festgelegt.
  • in definierten Gebieten, in denen besonders viel Nutzgeflügel gehalten wird.

Bitte um erhöhte Aufmerksamkeit

Zur Minimierung des Risikos eines Erregereintrags in Nutzgeflügelhaltungen sind alle Geflügelhalter aufgefordert, sicherzustellen, dass ein Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln vermieden wird und die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnamen konsequent umgesetzt werden. Insbesondere ist die durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Risikogebieten angeordnete Stallpflicht strikt einzuhalten.

Im Falle von vermehrten Erkrankungen im Geflügelbestand oder Auftreten von erhöhten Tierverlusten ist unverzüglich der Amtstierarzt hinzuzuziehen.

Das Ministerium weist erneut auf die Pflicht aller Geflügelhalter zur Anmeldung ihrer Geflügelbestände bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hin, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Der Erlass sieht auch ein verstärktes Wildvogelmonitoring in den Landkreisen und kreisfreien Städten insbesondere bei verendet aufgefundenen Wildvögeln vor.

Sofern Bürgerinnen und Bürger ein vermehrtes Wildvogelsterben beobachten, bitten wir die zuständigen Veterinärämter zu benachrichtigen.

Weitergehende Informationen zur Geflügelpest finden Sie auch auf den Seiten des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/