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Sozialministerin Golze zur Entscheidung des Bundessozialgerichtes: Brandenburg wehrt sich erfolgreich gegen Rückforderungen des Bundes

- Erschienen am 10.03.2015 - Pressemitteilung 036/2015

Das Bundessozialgericht hat heute entschieden, dass der Bund im vergangenen Jahr zu Unrecht Gelder einbehalten hatte, die den Kommunen in 2012 gesetzlich zugestanden haben. Geklagt haben die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Brandenburg. Ihnen muss der Bund jetzt insgesamt 105 Millionen Euro nachzahlen. Brandenburg erhält davon knapp 14 Millionen Euro. Brandenburgs Sozialministerin Diana Golze begrüßte die Entscheidung und erklärte: „Auch der Bund muss sich an gesetzliche Vorgaben halten. Dessen Forderung entbehrte jeglicher rechtlichen Grundlage. Das hat das Bundessozialgericht heute eindeutig klargestellt und damit unsere Rechtsauffassung bestätigt.“

Der Bund forderte von den Kommunen Gelder zurück, die er nach seiner Auffassung für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen im Jahr 2012 überzahlt hatte. Seine Forderung verrechnete er einfach zu Lasten der Kommunen im Jahr 2014 mit den monatlichen Überweisungen der Mittel für Unterkunft und Heizung. Von den Kürzungen waren – bis auf Hamburg und Bremen – alle Bundesländer betroffen.

Golze betonte: „Dieses Vorgehen war weder mit den Ländern und Kommunen vereinbart, noch gab es dafür irgendeine Rechtsgrundlage. Eine Spitzabrechnung der tatsächlichen Ausgaben sieht das Gesetz für das Bildungs- und Teilhabepaket nicht vor. Die Kürzung war ein beispielloser Vorgang, den das Land Brandenburg nicht hinnehmen konnte. Mit der heutigen Entscheidung haben wir eine wichtige Rechtssicherheit für die Kommunen gewonnen. Sie können nun ohne Sorge vor ungerechtfertigten Regressforderungen des Bundes die Leistungen für Bildung und Teilhabe weiter gewähren.“

Das Bildungs- und Teilhabepaket trat im April 2011 in Kraft. Es unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen mit Zuschüssen zum Beispiel für Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Schule und Kita, Schulmaterialien oder die Teilnahme an Klassenausflügen.

Träger der BuT-Leistungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Damit haben sie auch die Ausgaben für die BuT-Leistungen zu tragen. Der Bund hat sich aber für einen finanziellen Ausgleich verpflichtet. Da es aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich keine direkten Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Kommunen gibt, erhalten die Kommunen für die BuT-Ausgaben eine mittelbare Entlastung über eine erhöhte Quote des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung von Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), für die der Bund anteilig die Kosten trägt. Die Erstattung dieser Kosten fordern die Kommunen monatlich über die Länder beim Bund an.

Da zum Start des Bildungs- und Teilhabepaketes noch nicht absehbar war, wie hoch die Kosten dafür tatsächlich ausfallen würden, legte der Bundesgesetzgeber – auf der Grundlage von Schätzungen und Berechnungen der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung – im Gesetz fest, dass die Beteiligungsquote des Bundes an den gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2011 bis 2013 konstant und ohne regionale Differenzierung um 5,4 Prozentpunkte erhöht werden sollte (§ 46 Abs. 6 SGB II). Erst seit 2013 darf das Bundessozialministerium diesen Wert jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen (§ 46 Abs. 7 SGB II). Die erste Anpassung der Bundesbeteiligung war damit für das Jahr 2013 möglich.

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Ident-Nr
036/2015
Datum
10.03.2015