Hauptmenü

Corona: Friseure dürfen ab Montag wieder öffnen

Informationen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

- Erschienen am 03.05.2020 - Presemitteilung 185/2020

Seit einer Woche ist in Brandenburg das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Ab Montag (4. Mai) dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – auch hier müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher dankt allen Brandenburgerinnen und Brandenburger für die Beachtung dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit mag für viele anfangs gewöhnungsbedürftig gewesen sein. Mund-Nasen-Bedeckungen können erregerhaltige Tröpfchen zurückhalten. So kann man andere Menschen besser schützen.“ Zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gingen in der vergangenen Woche sehr viele Fragen beim Corona-Bürgertelefon des Landes ein (Rufnummer 0331 866-5050).

Auch Friseurbetriebe müssen Hygienestandards und Abstandgebot einhalten und den Zutritt steuern. Verhaltensregeln für den Friseurbesuch in Corona-Zeiten hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) veröffentlicht. So müssen Beschäftigte und Kunden im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Kosmetische Behandlungen wie Make-up, Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind weiterhin nicht erlaubt. (BGW-Downloads: Verhaltensregeln für den Friseurbesuch in Corona-Zeiten, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk).

Informationen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Beschäftigte im Einzelhandel hat das Gesundheitsministerium im Internet veröffentlicht: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/start/themen/arbeitsschutz/arbeitsschutz-corona-information/arbeitsschutz-corona-einzelhandel/. Grundsätzlich müssen in Verkaufsstellen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen. Beschäftigte im Einzelhandel sollen gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums in Zweifelsfällen, bei denen sich tätigkeitsbedingt der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kunden oder anderen Beschäftigten nicht sicher einhalten lässt und in denen bauliche oder organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, eine MNB tragen. Aus der Sicht des Arbeitsschutzes besteht für Beschäftigte also kein Zwang zum ständigen Tragen von MNB. Dies gilt lediglich in der Zeit, in der Beschäftigte z. B. Kunden auf der Verkaufsfläche beraten oder Waren einräumen. In der Regel gilt dies auch für den Kassenbereich oder an Bedientheken, wenn nur eine einfache und nicht hinreichend große Schutzvorkehrung angebracht wurde. Nur wenn eine klare Trennung der Atembereiche, z. B. durch ausreichend große Schutzscheiben oder Schutzfolien zwischen Kassen- bzw. Bedienbereich und Kundenbereich, vorgenommen wird, kann dort auf eine Mund-Nasen-Bedeckung für die Beschäftigten verzichtet werden.

Das neuartige Corona-Virus SARS CoV-2, das die Erkrankung COVID-19 auslöst, wird beim Husten, Niesen und Sprechen über die Atemluft in die Umgebung verbreitet. Das tückische an dem Virus ist: Auch wer keine oder noch keine spürbaren Symptome hat, kann mit dem neuartigen Coronavirus infiziert sein und andere mit dem Erreger infizieren. Die wichtigsten Maßnahmen zum Eigen- und Fremdschutz vor dem Coronavirus sind die Kontaktbeschränkungen, das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) von anderen Personen, das häufige und gründliche Händewaschen mit Seife sowie das Einhalten der Husten- und Niesregeln. Neben diesen Maßnahmen hilft das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen zusätzlich, die Verbreitung des SARS-CoV-2 einzudämmen, wenn sie richtig genutzt werden.

Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken verwendet werden. Das sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden können. Die Maske muss groß genug sein, damit sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt. Zugleich sollte sie möglichst eng anliegen. Auch Schals, Tücher oder Buffs sind ausreichend. Es muss also keine Maske gekauft werden.

Der richtige Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen ist ganz wesentlich, um einen größtmöglichen Schutz zu erreichen. Das muss beachtet werden:

  • Vor dem Anlegen einer Mund-Nasen-Bedeckung gründlich die Hände waschen (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
  • Beim Aufsetzen darauf achten, dass Nase und Mund bis zum Kinn abgedeckt sind und die Mund-Nasen-Bedeckung an den Rändern möglichst eng anliegt. Mund-Nasen-Bedeckung spätestens dann wechseln, wenn sie durch die Atemluft durchfeuchtet ist. Denn dann können sich zusätzliche Keime ansiedeln.
  • Während des Tragens die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nicht anfassen oder verschieben.
  • Beim Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nicht die Außenseiten berühren, da sich hier Erreger befinden können.
  • Nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung gründlich die Hände waschen (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
  • Nach der Verwendung sollte die Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Waschen luftdicht aufbewahrt oder am besten sofort bei 60 bis 95 Grad Celsius gewaschen werden.