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Wahlordnung des Landesbehindertenbeirates gemäß § 1 Abs. 2 Geschäftsordnung

§ 1 Grundsätze

(1) Die Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des Landesbehindertenbeirates Brandenburg (nachfolgend LBB) wählen gemäß § 16 Abs. 5 BbgBGG sowie § 1 Abs. 2 Geschäftsordnung (nachfolgend GO) in geheimer Wahl eine den Vorsitz führende Person sowie zwei Stellvertretungen.

(2) Die Wahl wird im Rahmen einer ordentlichen Sitzung des LBB durchgeführt. Sie soll in der Regel in Präsenz stattfinden.

(3) Über eine Vertagung der Wahl entscheidet der LBB per Beschluss und legt, sofern die Notwendigkeit besteht, einen neuen Wahltermin fest. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Wahl auch gemäß § 4 Abs. 5 GO online durchgeführt werden.

(4) Im Falle von § 1 Abs. 5 GO leitet der kommissarische Vorstand unverzüglich eine Neuwahl ein.

 

§ 2 Wahlvorschläge

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des LBB bringen aus ihrer Mitte Vorschläge für die Wahl der den Vorsitz führenden Person sowie ihrer Stellvertretungen ein.

(2) Die Wahlvorschläge der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen müssen bis drei Wochen vor der Wahl in Textform an die Geschäftsstelle des LBB übermittelt werden.

(3) Die Einbringung von Wahlvorschlägen ist auch noch am Wahltag vor Beginn der Wahl zulässig.

(4) Vor Beginn der Wahl müssen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen ihr Einverständnis abgegeben haben.

 

§ 3 Wahlkommission

(1) Die Wahlkommission besteht aus einer Wahlleitung, einer Stellvertretung sowie Wahlhelfenden und wird aus dem Kreis der Vertretungen der nicht stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des LBB vor der Wahl gestellt.

(2) Der Wahlleitung obliegt die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlkommission führt die Wahl gemäß § 4 Wahlordnung (nachfolgend WO) durch.

(3) Über eine Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet die Wahlkommission.

 

§ 4 Wahlverfahren

(1) Für die Wahl der den Vorsitz führenden Person hat jede Vertretung der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen eine Stimme. Gewählt ist, auf wen die meisten Stimmen entfallen. Für die in einem weiteren Wahlgang stattfindende Wahl der Stellvertretungen hat jede Vertretung der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen zwei Stimmen. Gewählt sind diejenigen, auf die die meisten bzw. die zweitmeisten Stimmen entfallen.

(2) Zur Wahl bereitet die Geschäftsstelle die Wahlurne und die Stimmzettel vor. Jeweils ein Stimmzettel ist für die Wahl der den Vorsitz führenden Person und für die Wahl der Stellvertretungen vorzubereiten.

(3) Nach Beendigung des Wahlvorganges zählt die Wahlkommission die Stimmzettel aus, stellt das Ergebnis der Wahl fest und legt dieses schriftlich nieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie unklar und/oder das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist. Die abgegebenen Stimmzettel werden vier Jahre nach der Wahl, mindestens bis zur nächsten Wahl von der Geschäftsstelle des LBB aufbewahrt.

(4) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

 

§ 5 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl

(1) Die Wahlleitung hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel das Wahlergebnis bekannt zu geben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Für den Fall, dass eine Wahl nicht angenommen wird, ist die Wahl zur betreffenden Funktion zu wiederholen.

 

§ 6 Änderungen

(1) Für die Änderung der WO ist ein Beschluss gem. § 3 Abs. 2 GO notwendig.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die WO wurde in der Sitzung des Landesbehindertenbeirates vom 09.03.2023 beschlossen und tritt zum 10.03.2023 in Kraft.

§ 1 Grundsätze

(1) Die Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des Landesbehindertenbeirates Brandenburg (nachfolgend LBB) wählen gemäß § 16 Abs. 5 BbgBGG sowie § 1 Abs. 2 Geschäftsordnung (nachfolgend GO) in geheimer Wahl eine den Vorsitz führende Person sowie zwei Stellvertretungen.

(2) Die Wahl wird im Rahmen einer ordentlichen Sitzung des LBB durchgeführt. Sie soll in der Regel in Präsenz stattfinden.

(3) Über eine Vertagung der Wahl entscheidet der LBB per Beschluss und legt, sofern die Notwendigkeit besteht, einen neuen Wahltermin fest. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Wahl auch gemäß § 4 Abs. 5 GO online durchgeführt werden.

(4) Im Falle von § 1 Abs. 5 GO leitet der kommissarische Vorstand unverzüglich eine Neuwahl ein.

 

§ 2 Wahlvorschläge

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des LBB bringen aus ihrer Mitte Vorschläge für die Wahl der den Vorsitz führenden Person sowie ihrer Stellvertretungen ein.

(2) Die Wahlvorschläge der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen müssen bis drei Wochen vor der Wahl in Textform an die Geschäftsstelle des LBB übermittelt werden.

(3) Die Einbringung von Wahlvorschlägen ist auch noch am Wahltag vor Beginn der Wahl zulässig.

(4) Vor Beginn der Wahl müssen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen ihr Einverständnis abgegeben haben.

 

§ 3 Wahlkommission

(1) Die Wahlkommission besteht aus einer Wahlleitung, einer Stellvertretung sowie Wahlhelfenden und wird aus dem Kreis der Vertretungen der nicht stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des LBB vor der Wahl gestellt.

(2) Der Wahlleitung obliegt die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlkommission führt die Wahl gemäß § 4 Wahlordnung (nachfolgend WO) durch.

(3) Über eine Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet die Wahlkommission.

 

§ 4 Wahlverfahren

(1) Für die Wahl der den Vorsitz führenden Person hat jede Vertretung der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen eine Stimme. Gewählt ist, auf wen die meisten Stimmen entfallen. Für die in einem weiteren Wahlgang stattfindende Wahl der Stellvertretungen hat jede Vertretung der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen zwei Stimmen. Gewählt sind diejenigen, auf die die meisten bzw. die zweitmeisten Stimmen entfallen.

(2) Zur Wahl bereitet die Geschäftsstelle die Wahlurne und die Stimmzettel vor. Jeweils ein Stimmzettel ist für die Wahl der den Vorsitz führenden Person und für die Wahl der Stellvertretungen vorzubereiten.

(3) Nach Beendigung des Wahlvorganges zählt die Wahlkommission die Stimmzettel aus, stellt das Ergebnis der Wahl fest und legt dieses schriftlich nieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie unklar und/oder das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist. Die abgegebenen Stimmzettel werden vier Jahre nach der Wahl, mindestens bis zur nächsten Wahl von der Geschäftsstelle des LBB aufbewahrt.

(4) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

 

§ 5 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl

(1) Die Wahlleitung hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel das Wahlergebnis bekannt zu geben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Für den Fall, dass eine Wahl nicht angenommen wird, ist die Wahl zur betreffenden Funktion zu wiederholen.

 

§ 6 Änderungen

(1) Für die Änderung der WO ist ein Beschluss gem. § 3 Abs. 2 GO notwendig.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die WO wurde in der Sitzung des Landesbehindertenbeirates vom 09.03.2023 beschlossen und tritt zum 10.03.2023 in Kraft.