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Barrierefreie Bahnhöfe in Brandenburg? Fehlanzeige!

In der Antwort des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE wird deutlich, dass kein einziger Bahnhof der Deutschen Bahn im Land Brandenburg vollständig barrierefrei ist. Das ist beschämend. Der Landesbehindertenbeirat fordert schnelle und nachhaltige Abhilfe.

Etwa ein Drittel der Bahnhöfe ist weitreichend barrierefrei, 204 Bahnhöfe sind dies nicht.

Die Barrierefreiheit an Bahnhöfen hängt vor allem von der stufenlosen Erreichbarkeit der Bahnsteige, des Vorhandenseins von Leitsystemen für blinde und sehbehinderte Menschen sowie der Gewährleistung einer Bahnsteighöhe von 55 Zentimetern ab.

Während die Fahrgastinformation sowie die Wegeleitsysteme auf 100 % der Bahnhöfe als barrierefrei gelten und Bahnsteigzugänge zu 93 % stufenfrei sind, fehlen auf 28 % der Bahnsteige und in 47 % der Bahnsteigzugänge taktile Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen[1]. Weitreichende Barrierefreiheit reicht aber nicht, abgesehen davon, dass dieser Begriff in sich widersprüchlich ist.  Barrierefreiheit bedeutet vielmehr eine völlige Abwesenheit von Barrieren und einen uneingeschränkten Zugang für alle Menschen (§ 3 Abs.3 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz). Die Barrierefreiheit einzelner Teile des Bahnhofs ändert nichts an mangelnder Barrierefreiheit insgesamt. Wenn der Bahnsteigzugang nicht barrierefrei ist, nützt ein barrierefreier Bahnsteig wenig.

Um vollständige Barrierefreiheit in brandenburgischen Bahnhöfen erreichen zu können, muss zudem die Gesamtsituation vor Ort bekannt sein. Dazu gehört zum Beispiel die Kenntnis über die Verfügbarkeit barrierefreier Toiletten in den Bahnhöfen. Umfassende Informationen fehlen hier offensichtlich. Das Ministerium wäre gut beraten, sie sich zu verschaffen.

Hinsichtlich der Bahnsteighöhen wird die Vielfalt an Höhen mit einer historisch divers gewachsenen Eisenbahninfrastruktur begründet. Der Landesbehindertenbeirat befürchtet, dass einige Bahnhöfe aus einer barrierefreien Anpassung schon deshalb herausfallen werden, weil das Fahrgastaufkommen zu gering ist. Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ist dies jedoch nicht. Artikel 9 der Konvention weist auf die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Barrierefreiheit hin. Solange Menschen mit Behinderungen noch umfangreiche Umwege auf sich nehmen müssen, um einen barrierefreien Bahnhof zu erreichen, werden sie schon beim Zugang zum Zugverkehr strukturell ausgeschlossen und damit nichts anderes als diskriminiert.

[1]https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5700/5753.pdf ;  aufgerufen am 08.07.2022 um 13:45 Uhr

In der Antwort des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE wird deutlich, dass kein einziger Bahnhof der Deutschen Bahn im Land Brandenburg vollständig barrierefrei ist. Das ist beschämend. Der Landesbehindertenbeirat fordert schnelle und nachhaltige Abhilfe.

Etwa ein Drittel der Bahnhöfe ist weitreichend barrierefrei, 204 Bahnhöfe sind dies nicht.

Die Barrierefreiheit an Bahnhöfen hängt vor allem von der stufenlosen Erreichbarkeit der Bahnsteige, des Vorhandenseins von Leitsystemen für blinde und sehbehinderte Menschen sowie der Gewährleistung einer Bahnsteighöhe von 55 Zentimetern ab.

Während die Fahrgastinformation sowie die Wegeleitsysteme auf 100 % der Bahnhöfe als barrierefrei gelten und Bahnsteigzugänge zu 93 % stufenfrei sind, fehlen auf 28 % der Bahnsteige und in 47 % der Bahnsteigzugänge taktile Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen[1]. Weitreichende Barrierefreiheit reicht aber nicht, abgesehen davon, dass dieser Begriff in sich widersprüchlich ist.  Barrierefreiheit bedeutet vielmehr eine völlige Abwesenheit von Barrieren und einen uneingeschränkten Zugang für alle Menschen (§ 3 Abs.3 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz). Die Barrierefreiheit einzelner Teile des Bahnhofs ändert nichts an mangelnder Barrierefreiheit insgesamt. Wenn der Bahnsteigzugang nicht barrierefrei ist, nützt ein barrierefreier Bahnsteig wenig.

Um vollständige Barrierefreiheit in brandenburgischen Bahnhöfen erreichen zu können, muss zudem die Gesamtsituation vor Ort bekannt sein. Dazu gehört zum Beispiel die Kenntnis über die Verfügbarkeit barrierefreier Toiletten in den Bahnhöfen. Umfassende Informationen fehlen hier offensichtlich. Das Ministerium wäre gut beraten, sie sich zu verschaffen.

Hinsichtlich der Bahnsteighöhen wird die Vielfalt an Höhen mit einer historisch divers gewachsenen Eisenbahninfrastruktur begründet. Der Landesbehindertenbeirat befürchtet, dass einige Bahnhöfe aus einer barrierefreien Anpassung schon deshalb herausfallen werden, weil das Fahrgastaufkommen zu gering ist. Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ist dies jedoch nicht. Artikel 9 der Konvention weist auf die Notwendigkeit einer uneingeschränkten Barrierefreiheit hin. Solange Menschen mit Behinderungen noch umfangreiche Umwege auf sich nehmen müssen, um einen barrierefreien Bahnhof zu erreichen, werden sie schon beim Zugang zum Zugverkehr strukturell ausgeschlossen und damit nichts anderes als diskriminiert.

[1]https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5700/5753.pdf ;  aufgerufen am 08.07.2022 um 13:45 Uhr