Corona-Prämie – Anerkennung für Pflegende

Es geht um ein besonderes Zeichen der Anerkennung für die Beschäftigten in der Pflege. Sie leisten Großes in der aktuellen Pandemielage und das oft unter schwierigen Bedingungen. Dafür haben Bundestag und Bundesrat am 14./15. Mai 2020 eine steuerfreie Prämie auf den Weg gebracht.
Alle Beschäftigten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben im Jahr 2020 einen je nach Tätigkeit gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie, auch Pflegebonus genannt) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die volle Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Gesetzliche Grundlage dafür ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) der neue Paragraph 150a „Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“.
Diese Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. Das Land Brandenburg hat sich sofort dafür entschieden und wird den geplanten Pflegebonus des Bundes mit einem Anteil von 50 Prozent aufstocken.

Es geht um ein besonderes Zeichen der Anerkennung für die Beschäftigten in der Pflege. Sie leisten Großes in der aktuellen Pandemielage und das oft unter schwierigen Bedingungen. Dafür haben Bundestag und Bundesrat am 14./15. Mai 2020 eine steuerfreie Prämie auf den Weg gebracht.
Alle Beschäftigten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben im Jahr 2020 einen je nach Tätigkeit gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie, auch Pflegebonus genannt) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die volle Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Gesetzliche Grundlage dafür ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) der neue Paragraph 150a „Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“.
Diese Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. Das Land Brandenburg hat sich sofort dafür entschieden und wird den geplanten Pflegebonus des Bundes mit einem Anteil von 50 Prozent aufstocken.
Fragen und Antworten zum Pflegebonus
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Corona-Prämie für Pflegende – Was ist damit gemeint?
Beschäftigte in der Altenpflege sollen im Jahr 2020 eine einmalige Sonderzahlung des Bundes (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro erhalten. Mit der Prämie sollen die Pflegenden Wertschätzung angesichts der besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie erfahren.
Die Corona-Prämie ist im neuen § 150a SGB XI geregelt. Danach werden die zugelassenen Pflegeeinrichtungen (nach § 72 SGB XI) verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie die Corona-Prämie einmalig in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Person zu zahlen. Dieser Bonus wird aus der sozialen Pflegeversicherung finanziert. Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Auch Auszubildende erhalten eine anteilige Prämie.
Diese steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie kann durch die Länder um bis zu 50 Prozent erhöht werden. Brandenburg wird dies tun. Damit können Beschäftigte in der ambulanten und stationären Pflege im Land Brandenburg – gestaffelt nach Einsatzbereich und Arbeitszeit – bis zu 500 Euro zusätzlich erhalten. Der Landesanteil soll aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes finanziert werden und wird zum zweiten Stichtag am 15. Dezember 2020 an die Arbeitgeber ausgezahlt.
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Beschäftigte in der Altenpflege sollen im Jahr 2020 eine einmalige Sonderzahlung des Bundes (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro erhalten. Mit der Prämie sollen die Pflegenden Wertschätzung angesichts der besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie erfahren.
Die Corona-Prämie ist im neuen § 150a SGB XI geregelt. Danach werden die zugelassenen Pflegeeinrichtungen (nach § 72 SGB XI) verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie die Corona-Prämie einmalig in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Person zu zahlen. Dieser Bonus wird aus der sozialen Pflegeversicherung finanziert. Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Auch Auszubildende erhalten eine anteilige Prämie.
Diese steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie kann durch die Länder um bis zu 50 Prozent erhöht werden. Brandenburg wird dies tun. Damit können Beschäftigte in der ambulanten und stationären Pflege im Land Brandenburg – gestaffelt nach Einsatzbereich und Arbeitszeit – bis zu 500 Euro zusätzlich erhalten. Der Landesanteil soll aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes finanziert werden und wird zum zweiten Stichtag am 15. Dezember 2020 an die Arbeitgeber ausgezahlt.
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Wer hat Anspruch auf die Corona-Prämie? Und wie hoch ist die Prämie?
Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ regelt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in der Altenpflege Anspruch auf die Corona-Prämie haben.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer oder für eine Pflegeeinrichtung gearbeitet haben. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeiter sowie Mitarbeitende in Servicegesellschaften haben Anspruch auf die Prämie.
Die Höhe der Prämie wird anhand von zwei Kriterien bemessen:
- der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten sowie
- dem Anteil, den die oder der Beschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung tätig waren.
Im Land Brandenburg wird eine Prämie (Bundes- und Landesanteil zusammen) ausgezahlt:
- in Höhe von 1.500 Euro für Vollzeit-Beschäftigte, die Leistungen in stationären Pflegeheimen, Tagespflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
- in Höhe von 1.000 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
- in Höhe von 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,
Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 150 Euro.
Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 900 Euro. Dazu zählen Auszubildende
- zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger,
- zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger,
- zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
Das gilt auch für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.
Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ regelt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in der Altenpflege Anspruch auf die Corona-Prämie haben.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer oder für eine Pflegeeinrichtung gearbeitet haben. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeiter sowie Mitarbeitende in Servicegesellschaften haben Anspruch auf die Prämie.
Die Höhe der Prämie wird anhand von zwei Kriterien bemessen:
- der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten sowie
- dem Anteil, den die oder der Beschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung tätig waren.
Im Land Brandenburg wird eine Prämie (Bundes- und Landesanteil zusammen) ausgezahlt:
- in Höhe von 1.500 Euro für Vollzeit-Beschäftigte, die Leistungen in stationären Pflegeheimen, Tagespflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
- in Höhe von 1.000 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
- in Höhe von 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,
Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 150 Euro.
Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 900 Euro. Dazu zählen Auszubildende
- zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger,
- zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger,
- zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
Das gilt auch für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.
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Wie wirken sich Unterbrechungen im Bemessungszeitraum aus?
Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums sind folgende Unterbrechungen unbeachtlich:
- Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,
- Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Erkrankung,
- Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen,
- Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
- Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.
Alle anderen Unterbrechungen wie z. B. eine normale Krankschreibung länger als 14 Tage führen also zu einer Verlängerung aber nicht zu einem Neubeginn der Berechnungszeit der erforderlichen drei Monate.
Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums sind folgende Unterbrechungen unbeachtlich:
- Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,
- Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Erkrankung,
- Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen,
- Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
- Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.
Alle anderen Unterbrechungen wie z. B. eine normale Krankschreibung länger als 14 Tage führen also zu einer Verlängerung aber nicht zu einem Neubeginn der Berechnungszeit der erforderlichen drei Monate.
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Wer zahlt den Pflegebonus aus? Wer muss Anträge stellen?
Der Pflegebonus des Bundes wird von den Pflegekassen als Vorauszahlung an die Pflegeeinrichtungen gezahlt. Erster Stichtag für eine Auszahlung ist der 15. Juli 2020 für die Beschäftigten, die zum 1. Juni die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (mindestens 3-monatige Tätigkeit in/für eine Pflegeeinrichtung ab 1. März 2020).
Für alle Angestellten, die die Voraussetzungen zum Stichtag noch nicht erfüllen gilt als zweiter Stichtag der 15. Dezember 2020.
Die Einrichtungen stellen entsprechende Anträge an die Pflegekassen. Das hat für alle Pflegebeschäftigten den Vorteil, dass sie selbst nicht aktiv werden müssen.
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen müssen einen Antrag an die für Sie zuständige Pflegekasse richten. Näheres dazu regelt der GKV-Spitzenverband. Antragsvordrucke und weitere wichtige Informationen finden sich unter nachfolgendem Link auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp
Die Vorauszahlung des Landesanteils an die Einrichtungen erfolgt automatisch, und muss nicht zusätzlich beantragt werden (weder von den Einrichtungen noch von den Beschäftigten).
Fragen zum Antragsverfahren richten die Einrichtungsträger bitte direkt an die Pflegekassen.
Der Pflegebonus des Bundes wird von den Pflegekassen als Vorauszahlung an die Pflegeeinrichtungen gezahlt. Erster Stichtag für eine Auszahlung ist der 15. Juli 2020 für die Beschäftigten, die zum 1. Juni die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (mindestens 3-monatige Tätigkeit in/für eine Pflegeeinrichtung ab 1. März 2020).
Für alle Angestellten, die die Voraussetzungen zum Stichtag noch nicht erfüllen gilt als zweiter Stichtag der 15. Dezember 2020.
Die Einrichtungen stellen entsprechende Anträge an die Pflegekassen. Das hat für alle Pflegebeschäftigten den Vorteil, dass sie selbst nicht aktiv werden müssen.
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen müssen einen Antrag an die für Sie zuständige Pflegekasse richten. Näheres dazu regelt der GKV-Spitzenverband. Antragsvordrucke und weitere wichtige Informationen finden sich unter nachfolgendem Link auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp
Die Vorauszahlung des Landesanteils an die Einrichtungen erfolgt automatisch, und muss nicht zusätzlich beantragt werden (weder von den Einrichtungen noch von den Beschäftigten).
Fragen zum Antragsverfahren richten die Einrichtungsträger bitte direkt an die Pflegekassen.
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Müssen Beschäftigte auch einen Antrag stellen, um die Prämie zu erhalten?
Nein. Sofern Sie Anspruch auf die Prämie haben, zahlt der Arbeitgeber die Corona-Prämie aus. Die Auszahlungen erfolgen, nachdem Ihr Arbeitgeber die Vorauszahlung durch die Pflegekasse erhalten hat. Beschäftigte erhalten die Auszahlung mit Ihrem regelmäßigen Arbeitslohn. Die Vorauszahlung durch die Pflegekassen an die Einrichtungen erfolgt zu den genannten Stichtagen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, dass abhängig von der Verwaltungszeit die Auszahlung ggf. erst mit einer späteren Gehaltszahlung erfolgt. Fragen hierzu sind zunächst an den Arbeitgeber zu richten.
Nein. Sofern Sie Anspruch auf die Prämie haben, zahlt der Arbeitgeber die Corona-Prämie aus. Die Auszahlungen erfolgen, nachdem Ihr Arbeitgeber die Vorauszahlung durch die Pflegekasse erhalten hat. Beschäftigte erhalten die Auszahlung mit Ihrem regelmäßigen Arbeitslohn. Die Vorauszahlung durch die Pflegekassen an die Einrichtungen erfolgt zu den genannten Stichtagen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, dass abhängig von der Verwaltungszeit die Auszahlung ggf. erst mit einer späteren Gehaltszahlung erfolgt. Fragen hierzu sind zunächst an den Arbeitgeber zu richten.
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Können auch Beschäftigte aus anderen Bereichen, wie zum Beispiel aus Krankenhäusern, als Rettungskräfte oder in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, den Pflegebonus erhalten?
Leider nein, auch wenn allen bewusst ist, dass Beschäftigte in anderen Gesundheits- und Pflegebereichen in der Corona-Pandemie ebenfalls tagtäglich rund um die Uhr einen wertvollen Dienst für die gesamte Gesellschaft leisten und häufig über ihre Belastungsgrenzen hinausgehen, um die Versorgung gerade auch in dieser besonderen Zeit zu gewährleisten.
Eine Ausnahme stellen Besondere Wohnformen für behinderte Menschen mit Pflegebedarf dar, die Versorgungsverträge mit den Pflegekassen nach dem SGB XI abgeschlossen haben (sogenannte Pflegeabteilungen). Beschäftigte dieser Einrichtungen erhalten den Pflegebonus.
Die Arbeitsbelastungen sind derzeit für viele Beschäftigte in versorgungsrelevanten Bereichen enorm. Neben Pflegerinnen und Pflegern, Therapeutinnen und Therapeuten, Verwaltungsangestellten und Reinigungskräften in Krankenhäusern leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Rettungskräfte und nicht zuletzt die Beschäftigten im Lebensmittelhandel und in der Logistik und einige mehr, die für uns alle die Grundversorgung sichern, ebenso Außergewöhnliches in dieser besonderen Zeit.
Leider nein, auch wenn allen bewusst ist, dass Beschäftigte in anderen Gesundheits- und Pflegebereichen in der Corona-Pandemie ebenfalls tagtäglich rund um die Uhr einen wertvollen Dienst für die gesamte Gesellschaft leisten und häufig über ihre Belastungsgrenzen hinausgehen, um die Versorgung gerade auch in dieser besonderen Zeit zu gewährleisten.
Eine Ausnahme stellen Besondere Wohnformen für behinderte Menschen mit Pflegebedarf dar, die Versorgungsverträge mit den Pflegekassen nach dem SGB XI abgeschlossen haben (sogenannte Pflegeabteilungen). Beschäftigte dieser Einrichtungen erhalten den Pflegebonus.
Die Arbeitsbelastungen sind derzeit für viele Beschäftigte in versorgungsrelevanten Bereichen enorm. Neben Pflegerinnen und Pflegern, Therapeutinnen und Therapeuten, Verwaltungsangestellten und Reinigungskräften in Krankenhäusern leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Rettungskräfte und nicht zuletzt die Beschäftigten im Lebensmittelhandel und in der Logistik und einige mehr, die für uns alle die Grundversorgung sichern, ebenso Außergewöhnliches in dieser besonderen Zeit.
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Haben Pflegekräfte nicht mehr verdient als nur eine Einmalzahlung?
Alle Beschäftigte in der Pflege leisten tagtäglich rund um die Uhr einen wertvollen Dienst für die gesamte Gesellschaft. Sie verdienen mehr Anerkennung. Deshalb ist eine einmalige Prämie mehr als gerechtfertigt.
Klar ist aber auch: Die Zahlung eines Pflegebonus ersetzt keinesfalls eine bessere Bezahlung in der Pflege.
Die Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, gute Arbeitsbedingungen und bessere Verdienstmöglichkeiten für die Beschäftigten in der Pflege zu schaffen. Pflegekräfte müssen endlich von besserer Bezahlung profitieren. Und zwar dauerhaft. Für die Zukunft sind deshalb eine nachhaltige tarifliche Komponente und dauerhaft bessere tarifliche Entgelte erforderlich.
Höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen erreicht man nur über eine Tarifvereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb setzt sich die Brandenburger Landesregierung für einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der Pflege ein. Das ist entscheidend, um die Situation der Beschäftigten in der Altenpflege dauerhaft zu verbessern.
Alle Beschäftigte in der Pflege leisten tagtäglich rund um die Uhr einen wertvollen Dienst für die gesamte Gesellschaft. Sie verdienen mehr Anerkennung. Deshalb ist eine einmalige Prämie mehr als gerechtfertigt.
Klar ist aber auch: Die Zahlung eines Pflegebonus ersetzt keinesfalls eine bessere Bezahlung in der Pflege.
Die Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, gute Arbeitsbedingungen und bessere Verdienstmöglichkeiten für die Beschäftigten in der Pflege zu schaffen. Pflegekräfte müssen endlich von besserer Bezahlung profitieren. Und zwar dauerhaft. Für die Zukunft sind deshalb eine nachhaltige tarifliche Komponente und dauerhaft bessere tarifliche Entgelte erforderlich.
Höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen erreicht man nur über eine Tarifvereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb setzt sich die Brandenburger Landesregierung für einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der Pflege ein. Das ist entscheidend, um die Situation der Beschäftigten in der Altenpflege dauerhaft zu verbessern.