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Clearingstelle Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen an unserem gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt und vollumfassend teilnehmen zu lassen. Die daraus weiterentwickelte Eingliederungshilfe steht auf den Pfeilern „Teilhabe“ und „Selbstbestimmung“. Der einzelne Mensch mit seinen Bedürfnissen und Wünschen rückt in den Fokus. Doch klar ist, dass es auch Differenzen zwischen dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der/dem Betroffenen geben kann.

 Damit alle Beteiligten im Dialog bleiben und eine gütliche Einigung herbeigeführt wird, gibt es ab dem 01.01.2020 die Clearingstelle bei der Beauftragten Person der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen mit Sitz im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV).

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen an unserem gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt und vollumfassend teilnehmen zu lassen. Die daraus weiterentwickelte Eingliederungshilfe steht auf den Pfeilern „Teilhabe“ und „Selbstbestimmung“. Der einzelne Mensch mit seinen Bedürfnissen und Wünschen rückt in den Fokus. Doch klar ist, dass es auch Differenzen zwischen dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der/dem Betroffenen geben kann.

 Damit alle Beteiligten im Dialog bleiben und eine gütliche Einigung herbeigeführt wird, gibt es ab dem 01.01.2020 die Clearingstelle bei der Beauftragten Person der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen mit Sitz im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV).

Fragen und Antworten zur Clearingstelle

  • Welche Aufgabe hat die Clearingstelle?

    Die Clearingstelle versteht sich als Vermittlerin zwischen der/dem Betroffenen und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe.

    Die Clearingstelle versteht sich als Vermittlerin zwischen der/dem Betroffenen und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe.

  • Wer kann sich an die Clearingstelle wenden?

    Die Betroffenen, also Menschen mit Behinderungen, die Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe sind (§ 99 SGB IX). Sie können sich von einem rechtlichen Vertreter bzw. einer entsprechend bevollmächtigten Person im Vermittlungsverfahren vertreten lassen und eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen. Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer können sich nicht an die Clearingstelle wenden. Das ergibt sich aus dem Gesetz.

    Die Betroffenen, also Menschen mit Behinderungen, die Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe sind (§ 99 SGB IX). Sie können sich von einem rechtlichen Vertreter bzw. einer entsprechend bevollmächtigten Person im Vermittlungsverfahren vertreten lassen und eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen. Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer können sich nicht an die Clearingstelle wenden. Das ergibt sich aus dem Gesetz.

  • Wann kann man sich an die Clearingstelle wenden?

    Die Clearingstelle kann jederzeit bei Streitigkeiten zwischen der/dem Leistungsberechtigten und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe eingeschaltet werden. Ein Leistungsbescheid muss nicht vorliegen oder abgewartet werden. Denn nicht nur bei Streitigkeiten zu Art und Umfang von Leistungen, sondern auch bei Uneinigkeit über Verfahrensfragen (Fragen oder Probleme in Bezug auf die Verfahrensweise, also das Vorgehen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe) kann ein Vermittlungsverfahren bei der Clearingstelle erfolgen.  Ist man an einer gütlichen Einigung interessiert und möchte Rechtsstreitigkeiten vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung der Clearingstelle. Das Vermittlungsverfahren der Clearingstelle hat jedoch keine fristverlängernde oder aufschiebende Wirkung auf das beim örtlichen Träger der Eingliederungshilfe stattfindende förmliche Verwaltungsverfahren.

    Die Clearingstelle kann jederzeit bei Streitigkeiten zwischen der/dem Leistungsberechtigten und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe eingeschaltet werden. Ein Leistungsbescheid muss nicht vorliegen oder abgewartet werden. Denn nicht nur bei Streitigkeiten zu Art und Umfang von Leistungen, sondern auch bei Uneinigkeit über Verfahrensfragen (Fragen oder Probleme in Bezug auf die Verfahrensweise, also das Vorgehen des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe) kann ein Vermittlungsverfahren bei der Clearingstelle erfolgen.  Ist man an einer gütlichen Einigung interessiert und möchte Rechtsstreitigkeiten vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung der Clearingstelle. Das Vermittlungsverfahren der Clearingstelle hat jedoch keine fristverlängernde oder aufschiebende Wirkung auf das beim örtlichen Träger der Eingliederungshilfe stattfindende förmliche Verwaltungsverfahren.

  • Wie erfolgt der Kontakt zur Clearingstelle?

    Für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens der Clearingstelle können Betroffene das untenstehende „Formular Einleitung Vermittlungsverfahren“ nutzen. Sofern Sie selbst nicht die Möglichkeit haben, dieses auszudrucken, kann es Ihnen von der Clearingstelle auch per Post zugeschickt werden.

    In Kürze wird das Formular für Sie auch zum direkten Ausfüllen auf dieser Internetseite und einen Online-Versand zur Verfügung stehen.

    Zudem besteht immer die Möglichkeit, sich per E-Mail an die Clearingstelle zu wenden:
    clearingstelle.bthg@msgiv.brandenburg.de

    Auf Wunsch kann die E-Mail verschlüsselt übertragen werden. Wie das funktioniert, wird unter folgendem Link erklärt: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/service/kontakt/sichere-e-mail-kommunikation/

    Bitte nehmen Sie die Datenschutzhinweise zur Kenntnis und fügen dem Formular zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens die unterschriebene Einwilligungserklärung bei.
    Diese Unterlagen sind unten auf dieser Seite bei "Materialien zum Download" eingestellt.

    Für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens der Clearingstelle können Betroffene das untenstehende „Formular Einleitung Vermittlungsverfahren“ nutzen. Sofern Sie selbst nicht die Möglichkeit haben, dieses auszudrucken, kann es Ihnen von der Clearingstelle auch per Post zugeschickt werden.

    In Kürze wird das Formular für Sie auch zum direkten Ausfüllen auf dieser Internetseite und einen Online-Versand zur Verfügung stehen.

    Zudem besteht immer die Möglichkeit, sich per E-Mail an die Clearingstelle zu wenden:
    clearingstelle.bthg@msgiv.brandenburg.de

    Auf Wunsch kann die E-Mail verschlüsselt übertragen werden. Wie das funktioniert, wird unter folgendem Link erklärt: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/service/kontakt/sichere-e-mail-kommunikation/

    Bitte nehmen Sie die Datenschutzhinweise zur Kenntnis und fügen dem Formular zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens die unterschriebene Einwilligungserklärung bei.
    Diese Unterlagen sind unten auf dieser Seite bei "Materialien zum Download" eingestellt.

  • Wie arbeitet die Clearingstelle?

    Grafik: Wie arbeitet die Clearingstelle?

    Die Clearingstelle vermittelt zwischen den Parteien nach einem in einer Verfahrensordnung festgelegten Ablauf. Die Beteiligten überdenken im Rahmen der Vermittlung ihre Ziele, Entscheidungsgründe und bestehende Möglichkeiten, um einvernehmlich ein für beide Seiten machbares und akzeptables Ergebnis zu erreichen. Jeder setzt sich mit den Wünschen und Argumenten des anderen nochmals auseinander.

    Dabei gilt, je klarer das Ziel des Anliegens formuliert ist, desto konstruktiver und schneller können Möglichkeiten einer Einigung ermittelt werden.

    Grafik: Wie arbeitet die Clearingstelle?

    Die Clearingstelle vermittelt zwischen den Parteien nach einem in einer Verfahrensordnung festgelegten Ablauf. Die Beteiligten überdenken im Rahmen der Vermittlung ihre Ziele, Entscheidungsgründe und bestehende Möglichkeiten, um einvernehmlich ein für beide Seiten machbares und akzeptables Ergebnis zu erreichen. Jeder setzt sich mit den Wünschen und Argumenten des anderen nochmals auseinander.

    Dabei gilt, je klarer das Ziel des Anliegens formuliert ist, desto konstruktiver und schneller können Möglichkeiten einer Einigung ermittelt werden.

Merke:

  • ✓ kostenloses Verfahren
  • ✓ Clearingstelle hat keine Rechts-, Sonder- oder Fachaufsicht
  • ✓ Rechtsbehelfsfristen der Leistungsbescheide bleiben bestehen
  • ✓ um Vermittlung kann nur die/der Betroffene bzw. rechtliche Vertreter/bevollmächtigte Person bitten
  • ✓ Einigung wird zeitnah angestrebt
  • ✓ Verwaltungshandeln wird transparenter und nachvollziehbarer

Merke:

  • ✓ kostenloses Verfahren
  • ✓ Clearingstelle hat keine Rechts-, Sonder- oder Fachaufsicht
  • ✓ Rechtsbehelfsfristen der Leistungsbescheide bleiben bestehen
  • ✓ um Vermittlung kann nur die/der Betroffene bzw. rechtliche Vertreter/bevollmächtigte Person bitten
  • ✓ Einigung wird zeitnah angestrebt
  • ✓ Verwaltungshandeln wird transparenter und nachvollziehbarer

Unabhängige Beratung

Benötigen Sie für sich oder ihre Angehörigen eine individuelle Beratung rund um das Thema Rehabilitation und Teilhabe, können Sie sich mit ihren Fragen an eine Beratungsstelle der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) wenden. Hier erhält man eine kostenlose unabhängige Beratung durch Fachkräfte, die selbst mit Behinderungen leben. Die Kontaktdaten und nähere Informationen sind auf der Internetseite www.teilhabeberatung.de zu finden. Die Beratungsstellen sind in Wohnortnähe und haben verschiedene Expertisen zu spezifischen Belangen wie Einschränkungen beim Sehen oder Hören.

Für ihren Kontakt mit der Clearingstelle können Sie kostenlos unterstützte Kommunikation wie Gebärdensprachdolmetschung in Anspruch nehmen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Landesdolmetscherzentrale:
https://zfk-bb.jimdo.com/dolmetscherzentrale/

ZFK e.V./ Landesdolmetscherzentrale
Sachsendorfer Straße 5
03051 Cottbus
Telefon:
Cottbus: 0355 7295890
Potsdam: 0331 8871-307

E-Mail-Adresse: info@zfk-bb.de

Benötigen Sie für sich oder ihre Angehörigen eine individuelle Beratung rund um das Thema Rehabilitation und Teilhabe, können Sie sich mit ihren Fragen an eine Beratungsstelle der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) wenden. Hier erhält man eine kostenlose unabhängige Beratung durch Fachkräfte, die selbst mit Behinderungen leben. Die Kontaktdaten und nähere Informationen sind auf der Internetseite www.teilhabeberatung.de zu finden. Die Beratungsstellen sind in Wohnortnähe und haben verschiedene Expertisen zu spezifischen Belangen wie Einschränkungen beim Sehen oder Hören.

Für ihren Kontakt mit der Clearingstelle können Sie kostenlos unterstützte Kommunikation wie Gebärdensprachdolmetschung in Anspruch nehmen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Landesdolmetscherzentrale:
https://zfk-bb.jimdo.com/dolmetscherzentrale/

ZFK e.V./ Landesdolmetscherzentrale
Sachsendorfer Straße 5
03051 Cottbus
Telefon:
Cottbus: 0355 7295890
Potsdam: 0331 8871-307

E-Mail-Adresse: info@zfk-bb.de


Informationen in deutscher Gebärdensprache

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